Luftfracht­führer-Haftpflicht-Versicherung


Die §§ 44 ff. LuftVG regeln die Haftung für Personenschäden (§§ 44, 45), die Haftung bei verspäteter Personenbeförderung (§§ 44,46) sowie die Haftung für Gepäckschäden und bei verspäteter Gepäckbeförderung(§§ 33, 47). Vor diesem finanziellen Risiko schützt die Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung. Die Haftungshöhe je Fluggast ist gesetzlich festgelegt. Diese Summen können in der Praxisauch als Deckungssummen vereinbart erden. Die Höhe der Prämie richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Fluggast-Sitzplätze.