Halter-Haftpflicht-Versicherung


Das Luftverkehrsgesetz schreibt in § 43 den Abschluss einer Halter-Haftpflicht-Versicherung gesetzlich vor. Diese schützt vor Schadenersatzansprüchen, die aus dem Halten und dem Betrieb des Luftfahrzeugs entstehen können. Abgedeckt werden damit Schadenersatzanforderungen von Dritten, die nicht mit dem Luftfahrzeug befördert werden. Die Höhe der Haftungssumme richtet sich nach dem maximalen Abfluggewicht (MTOM) und ist in § 37 LuftVG geregelt.Es können auch darüber hinausgehende Deckungssummen vereinbart werden.